1. Präambel
1.1 Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Soloplan GmbH
(Soloplan) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im
Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt gegenüber
natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln.
1.2 Definitionen
1.2.1 Kunde
Meint den Käufer und/oder Besteller der Leistungen von
Soloplan.
1.2.2 Standardsoftware
Meint die Software CarLo in der aktuellen Versionsnummer und/oder
(je nach Bestellung) einzelne, selbstständige oder unselbstständige Module wie
beispielsweise CarLo inSTORE, CarLo inMOTION,
CarLo inTOUR, CarLo inHUB, CarLo
inAIR&SEA.
1.2.3 Sonderprogrammierung
Meint eine Anpassung der Standardsoftware nach den Vorgaben
des Kunden. Dies schließt nicht nur die Veränderung der
bestehenden Standardsoftware mit ein, sondern auch die
Anpassung von Standardschnittstellen, die Anpassung und/oder Erstellung von
Standardberichten (z. B. Rechnungen, Lieferscheinen) und die Erstellung neuer
Module oder Funktionen für die Standardsoftware.
1.2.4 Software
Meint Standardsoftware und/oder
Sonderprogrammierung.
1.2.5 Installation
Meint das Aufspielen der Standardsoftware auf die
Datenverarbeitungsanlage des Kunden.
1.2.6 Datenverarbeitungsanlage
Meint die Hardwareanforderungen (Systemvoraussetzungen) und umgekehrt.
1.2.7 Lieferung
Meint (1) die Lieferung eines Datenträgers an die vom
Kunden angegebene Adresse, (2) die Bereitstellung der
Software auf dem Marketplace von Soloplan und die Mitteilung
des Downloadlinks oder (3) die Installation der Software
durch einen Mitarbeiter von Soloplan persönlich vor Ort oder
durch Fernwartung.
1.2.8 Schadensersatzansprüche
Schließen auch Aufwendungsersatzansprüche im Sinne des § 284 BGB mit ein.
1.2.9 Textform
Meint einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail.
1.3 Mögliche Vertragsgegenstände
Gegenstände des Vertrages können der Kauf der
Standardsoftware zur eigenen Nutzung,
Sonderprogrammierungen, die Durchführung eines Workshops,
Consulting, die Erstellung eines Protokolls oder eines Pflichtenheftes, die
Installation durch einen Mitarbeiter von
Soloplan, die Schulung des Kunden oder die
Softwarepflege sein. Der Funktionsumfang der
Standardsoftware ergibt sich aus dem Bestellschein im
Zusammenhang mit dem Leistungsverzeichnis von Soloplan.
1.4 Ausschließlichkeit
Die AGB von Soloplan gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von den AGB von
Soloplan abweichende AGB des
Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn,
Soloplan stimmt ausdrücklich der Geltung zu. Die
AGB von Soloplan gelten auch dann, wenn in
Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von
Soloplan abweichender AGB des
Kunden die Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Vertragsdurchführung
2.1 Vertragsverhandlungen
An den Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und
sonstigen Unterlagen über Produkte und Leistungen von
Soloplan, die dem Kunden bekanntgegeben oder
überlassen werden, behält Soloplan sich alle Eigentums- und
Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, diese
Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn,
Soloplan erteilt die ausdrückliche schriftliche Einwilligung.
Die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen sind auf Aufforderung an
Soloplan zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag
nicht an Soloplan erteilt wird.
2.2 Vertragsschluss
2.2.1 Angebote
Die Angebote und Kostenanschläge von Soloplan sind
freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind, ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder anderweitig die
Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu
Bestellung. Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
2.2.2 Bestellung
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar.
2.2.3 Annahme durch Auftragsbestätigung oder Aufnahme der Leistung
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Soloplan die
Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in
Textform bestätigt oder eine Terminbestätigung zur
Installation zusendet. Der Auftragsbestätigung steht auch die
Aufnahme der Installation oder Lieferung der Leistung gleich.
2.3 Vertragserfüllung
Der Umfang der Vertragserfüllung umfasst die mit der Auftragsbestätigung von
Soloplan bestätigten Lieferungen und Leistungen. Soll die
Standardsoftware besonderen Zwecken des
Kunden entsprechen, so müssen diese besonderen
Zweckbestimmungen und Erfordernisse, denen die Software genügen muss, durch
den Kunden im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet
und von Soloplan bestätigt werden.
2.3.1 Lieferung Software
Die Lieferung der Software findet
ausschließlich in ausführbarer Form (Objektcode) statt. Eine auch nur
teilweise Umwandlung in Quellensprache (Sourcecode) sowie deren Bearbeitung
ist nicht zulässig. Der Kunde ist nur im Rahmen der
zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zur Herstellung der
Interoperabilität mit anderen Systemen berechtigt, das maschinenlesbare
Lizenzmaterial zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig
ist, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen und soweit
Soloplan dem Kunden die hierzu notwendigen
Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich
gemacht hat.
2.3.2 Nutzungsrechte
2.3.2.1 Einräumung der Nutzungsrechte
Soloplan räumt dem Kunden (gegen die im
Bestellschein genannte Vergütung) das einfache, zeitlich unbeschränkte und
nicht ausschließliche Recht ein, die Software durch die im
Bestellschein genannte Anzahl von namentlich benannten Nutzern (named user)
zeitgleich zu nutzen…
2.3.2.2 Eigentumsvorbehalt der Nutzungsrechte
Die Einräumung der Nutzungsrechte ist durch den Abschluss eines Vertrags sowie
die termingerechte Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt.
2.4 Nutzungsreichweite
2.4.1 Beschränkung der Nutzungsrechte
Die Nutzung der Software ist beschränkt auf die Unterstützung
des internen Geschäftsbetriebs des Kunden. Die Nutzung zum
Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten bedarf einer
gesonderten Vereinbarung. Der Kunde darf ohne vorherige
schriftliche Zustimmung durch Soloplan keine Unterlizenzen
erteilen und die Software:
- nicht an Dritte vermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen
(insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines
Outsourcing-Betriebs oder im Rahmen von Timesharing-Vereinbarungen) oder in
sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke
Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen; - nicht dazu verwenden, eigenständige Software zu entwickeln.
Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der
Software dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie
sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.
2.4.2 Übernutzung
Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus (insbesondere eine
gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im
Bestellschein genannten Anzahl von Usern) ist eine vertragswidrige Handlung.
In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung
Soloplan unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann
versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu
erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer
solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der
Kunde verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung
entsprechend der Preisliste von Soloplan zu leisten. Bei der
Berechnung der Entschädigung wird eine dreijährige lineare Abschreibung
zugrunde gelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit,
wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch
genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von
Soloplan fällig.
2.4.3 Weiterverkauf
Der Kunde ist berechtigt, die
Software insgesamt einmalig an einen Dritten gegen eine
Gebühr weiterzugeben/zu veräußern und hiermit einmalig die dem
Kunden eingeräumten Nutzungsrechte zu übertragen. In diesem
Falle wird der Kunde sämtliche von ihm angefertigte Kopien
der Software an den Käufer bzw. Erwerber übergeben oder
löschen. Eine weitere Verbreitung oder Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung
von Soloplan und ist entsprechend zu vergüten.
2.5 Lieferfristen
2.5.1 Lieferfristen Standardsoftware
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch
Soloplan bestätigt wurden. Die Verbindlichkeit einer
Lieferfrist setzt voraus, dass alle notwendigen Mitwirkungshandlungen des
Kunden rechtzeitig erfolgt sind. Die Frist gilt als
eingehalten:
- bei Lieferung durch die Installation der
Software durch einen Mitarbeiter von
Soloplan, sobald die
Installation innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt
ist. Dies kann durch den Mitarbeiter von
Soloplan persönlich vor Ort oder mittels Fernwartung
erfolgen; - bei Lieferung eines Datenträgers an die vom
Kunden angegebene Adresse oder Bereitstellung der Software
auf dem Marketplace von Soloplan und Mitteilung des
Downloadlinks, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist von
Soloplan oder einem Subunternehmer von
Soloplan zum Versand an den
Kunden gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden
ist.
Falls die Abholung oder Lieferung sich aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, verzögert, gilt die Lieferfrist als
eingehalten, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der
vereinbarten Lieferfrist erfolgt. Lieferfristen verlängern sich für
Soloplan angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und
anderer durch Soloplan nicht zu vertretenden Hindernisse.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt dauerhaft unmöglich
oder unzumutbar, wird Soloplan endgültig von der
Leistungspflicht frei.
2.5.2 Sonstige Lieferfristen
Lieferfristen für die Erbringung von
Sonderprogrammierungen oder sonstiger von
Soloplan zu erbringenden Leistungen bedürfen einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferfristen für die
Erstellung eines Pflichtenheftes oder eines Protokolls durch
Soloplan verlängern sich entsprechend, wenn die Freigabe
durch den Kunden nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder
wenn sonstige zur Erbringung der
Sonderprogrammierungen erforderlichen Unterlagen aus von
Soloplan nicht zu vertretenden Umständen nicht zum Termin
vorliegen, der zum Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn
durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes, durch nachträgliche
Änderungsverlangen des Kunden oder durch sonstige von
Soloplan nicht zu vertretende Umstände
Soloplan in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages
behindert wird.
2.6 Leistungserbringung
2.6.1 Installation und Schulung
Die Installation der Standardsoftware und
die Schulung der Kunden erfolgen an den in der
Terminbestätigung genannten Zeitpunkten.
2.6.2 Softwarepflege
Soloplan erbringt die Softwarepflege ab dem Zeitpunkt der
Installation und/oder Lieferung der
Standardsoftware und/oder
Sonderprogrammierung.
2.7 Vergütung
2.7.1 Fälligkeit
2.7.1.1 Fälligkeit bei Lieferung der Standardsoftware
Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Lieferung von
Standardsoftware ist ohne jeglichen Abzug bei
Leistungserbringung entsprechend Ziffer 2.3.1 und der Einräumung der
Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 2.3.2 fällig. Verzug tritt spätestens mit
Ablauf des Fälligkeitstages, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, ein.
2.7.1.2 Fälligkeit bei Lieferung von Sonderprogrammierungen
Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Lieferung von
Sonderprogrammierungen ist ohne jeglichen Abzug bei
Leistungserbringung entsprechend Ziffer 2.3.1 und der Einräumung der
Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 2.3.2 fällig. Verzug tritt spätestens mit
Ablauf des Fälligkeitstages, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, ein.
2.7.1.3 Fälligkeit der Vergütung der Softwarepflege
Die Vergütung für den Softwarepflegevertrag ergibt sich aus dem Bestellschein.
Die Vergütung des Softwarepflegevertrages ist grundsätzlich jeweils zum ersten
1. Januar fällig. Die Vergütung ist jeweils im Voraus für das gesamte
Kalenderjahr fällig. Teilzahlungen sind ausgeschlossen. Wird der
Softwarepflegevertrag während eines bereits laufenden Kalenderjahres
abgeschlossen, wird die Softwarepflege nur anteilig nach Monaten bis zum
Jahresende in Rechnung gestellt. Als Beginn des Berechnungszeitraums gilt dann
der erste Tag des Monats, wenn die Leistungserbringung bis einschließlich zum
15. des Monats erfolgte. Wenn die Leistungserbringung ab dem 16. des Monats
erfolgte, gilt als Beginn des Berechnungszeitraumes der erste Tag des
Folgemonats.
2.7.1.4 Fälligkeit der sonstigen Leistungen und Nebenkosten
Die Vergütung für sonstige Leistungen und Nebenkosten ist ab
Leistungserbringung fällig.
2.7.2 Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des
Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche,
soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt
werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Diesbezüglich werden Lieferung der
Standardsoftware und die Softwarepflege als jeweils
eigenständige Vertragsverhältnisse betrachtet.
2.8 Mitwirkung des Kunden
2.8.1 Bereitstellung der Hardware
Die Standardsoftware kann nur auf einer Hardware installiert
werden, die bestimmte Anforderungen erfüllt.
Soloplan übermittelt die Hardwareanforderungen mit dem
Angebot. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendige Hardware
zu beschaffen und die Erfüllung der Anforderungen durch Unterschrift auf den
Hardwareanforderungen zu bestätigen. Schäden, die dadurch entstehen, dass die
Installation auf der vorhandenen Hardware nicht möglich ist,
hat der Kunde zu ersetzen.
2.8.2 Unterstützung Leistungserbringung
Der Kunde wird Soloplan einen Mitarbeiter
(Projektleiter) benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistung
überwacht und für alle mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als
Ansprechpartner dient. Der Kunde stellt
Soloplan alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen
Informationen, insbesondere Schnittstellendokumentationen und Beispieldateien
von anzubindenden Systemen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur
Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von Soloplan auch
mündlich. Dies erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus wird der
Kunde die für die Leistung erforderlichen Geräte,
(Test-)Programme, Testdaten und Personen
Soloplan unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der
Kunde verschafft den Mitarbeitern von
Soloplan zu den vereinbarten Zeiten ungehinderten Zugang zu
der für die Installation der
Standardsoftware vorgesehenen Datenverarbeitungsanlage.
2.8.3 Mitwirkungshandlungen/-leistungen des Kunden
Vereinbarte Eigenleistungen durch den Kunden sind durch den
Projektleiter oder eine durch den Kunden zu benennende
Fachkraft zu erbringen. Der Kunde (insbesondere sein
Projektleiter) ist dazu verpflichtet, im vertraglich vereinbarten Rahmen an
der Installation mitzuwirken, an den Einführungs- und
Fortbildungsschulungen teilzunehmen und die
Installation sowie die Datenübernahme zu überwachen und zu
überprüfen.
2.8.4 Bestätigung der Leistungserbringung
Nach Lieferung und/oder Installation der
Standardsoftware bestätigt der
Kunde gegenüber Soloplan die ordnungsgemäße
Leistungserbringung. Dabei bestätigt der Kunde die ordnungsgemäße
Lieferung auf dem Lieferschein, die ordnungsgemäße
Installation und Schulung auf einem von
Soloplan zur Verfügung gestellten Installations- und
Schulungsbericht. Funktioniert die Standardsoftware im
Wesentlichen vertragsgemäß, hat der Kunde diese Bestätigung
unverzüglich zu erklären. Die Bestätigungserklärung kann wegen Vorliegen von
unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Verweigert der
Kunde diese Bestätigung, hat er
Soloplan unverzüglich (spätestens innerhalb von 10 Werktagen
nach Lieferung und/oder Installation)
konkrete Mängel mit genauer Beschreibung in einem Mängelprotokoll schriftlich
zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine
Bestätigungserklärung noch eine Mängelanzeige bei
Soloplan ein, gilt die Lieferung und/oder
Installation als ordnungsgemäß erbracht. Zahlt der
Kunde nach Lieferung und/oder
Installation der Standardsoftware die
Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Bestätigung der
ordnungsgemäßen Lieferung und/oder
Installation gleich. Eine Übernahmebestätigung gegenüber
einer Leasinggesellschaft steht ebenfalls einer Bestätigung der
ordnungsgemäßen Lieferung und/oder
Installation gegenüber Soloplan gleich.
3. Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragsgegenstände
3.1 Workshop
Hat sich Soloplan verpflichtet, einen Workshop durchzuführen,
wird Soloplan dem Kunden nach Durchführung
des Workshops eine schriftliche Ausarbeitung zu den Inhalten des Workshops zur
Verfügung stellen. Die Ausarbeitung erfolgt in der Form eines Protokolls oder
eines Pflichtenheftes. Auf Basis der Ausarbeitung wird ein entsprechendes
Angebot erstellt. Der Kunde ist verpflichtet, an dem Workshop
teilzunehmen, Soloplan alle erforderlichen Informationen in
schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung zu stellen, diese
Informationen Soloplan auf Wunsch auch mündlich zu erläutern
und die Ausarbeitung abzunehmen.
3.2 Protokoll
Die im Workshop aufgenommenen Anforderungen des Kunden werden
in einem Protokoll festgehalten und dem Kunden zur Abnahme
vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, das Protokoll zu
prüfen und (sofern es seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen.
Einwendungen müssen Soloplan 14 Tage nach Erhalt des
Protokolls schriftlich angezeigt werden. Geht bei
Soloplan innerhalb dieser Zeit keine Einwendungen ein, so
gilt das Protokoll als abgenommen. Auf Basis dieses Protokolls wird ein
entsprechendes Angebot erstellt.
3.3 Pflichtenheft
Die im Workshop aufgenommenen Anforderungen des Kunden werden
in einem Pflichtenheft festgehalten und dem Kunden zur
Abnahme vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, das
Pflichtenheft zu prüfen und (sofern es seinen Anforderungen entspricht)
abzunehmen. Lehnt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt des Pflichtenheftes und Aufforderung zur Abnahme unter Anzeige von
Einwendungen in Schriftform die Abnahme des Pflichtenheftes ab, so (1) kommt
der Kunde in Annahmeverzug und (2) das Pflichtenheft gilt als
abgenommen. Auf Basis dieses Pflichtenheftes wird ein entsprechendes Angebot
erstellt.
3.4 Consulting
Mitarbeiter des Customer Solution Managements von
Soloplan können beratend tätig sein
(Consulting). Im Rahmen des
Consulting können auch kundenspezifische Anforderungen
aufgenommen oder technische Anforderungen des
Kunden abgestimmt werden. Der Kunde ist
gemäß Ziffer 2.8 zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet.
3.5 Sonderprogrammierungen
3.5.1 Bestellung
Soloplan wird auf schriftlichen Auftrag hin, in dem jeweilig
vereinbarten Umfang die gelieferte Standardsoftware erweitern
und/oder anpassen. Der Kunde hat
Soloplan seine Anforderungen mitzuteilen. Dies erfolgt, je
nach Bestellung schriftlich oder im Rahmen eines Abstimmungstermins mit dem
Customer Solution Management von Soloplan. Die vom
Kunden mitgeteilten Anforderungen werden von
Soloplan schriftlich zusammengefasst und zur Bestätigung an
den Kunden übermittelt. Teilt der
Kunde seine Anforderungen Soloplan nicht mit
oder bestätigt der Kunde nicht die von
Soloplan zusammengefassten Anforderungen, schuldet
Soloplan nur die Standardsoftware.
3.5.2 Anpassung der Standardberichte und Erstellung neuer Berichte
Die Standardberichte werden entsprechend Ziffer 3.5.1 an die Anforderungen des
Kunden angepasst und dem Kunden anschließend
zur Abnahme vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, die
angepassten Standardberichte zu prüfen und (sofern diese seinen Anforderungen
entsprechen) abzunehmen. Im Anschluss an die Abnahme durch den
Kunden werden die angepassten Standardberichte an den
Kunden geliefert. Lehnt der Kunde nicht
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der angepassten Standardberichte und
Aufforderung zur Abnahme die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ab, so
(1) kommt der Kunde in Annahmeverzug und (2) es gelten die
angepassten Standardberichte als abgenommen.
Für die Erstellung von neuen Berichten gelten die obigen Ausführungen
sinngemäß.
3.5.3 Anpassung von Standardschnittstellen
Eine Standardschnittstelle kann entsprechend Ziffer 3.5.1 an die Anforderungen
des Kunden angepasst werden. Die angepasste
Standardschnittstelle wird dem Kunden zur Abnahme vorgelegt,
und der Kunde wird aufgefordert, diese abzunehmen. Der
Kunde ist verpflichtet, die angepasste Standardschnittstelle
zu prüfen und (sofern sie seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt
der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
angepassten Standardschnittstelle die Abnahme mit einer schriftlichen
Begründung ab, so (1) kommt der Kunde in Annahmeverzug und
(2) die zur Abnahme vorgelegte angepasste Standardschnittstelle gilt als
abgenommen.
3.5.4 Sonderprogrammierungen gemäß Protokoll/Pflichtenheft
Nach Maßgabe eines abgenommenen Protokolls oder abgenommenen Pflichtenheftes
kann Soloplan neue Funktionen für die
Standardsoftware programmieren. Dies kann durch neue
Programmteile, Skripte, Workflows o. Ä. erfolgen. Sofern im Pflichtenheft
(Ziffer 3.3) Sonderprogrammierungen festgehalten sind, ist
das Pflichtenheft maßgeblich für die Sonderprogrammierungen.
Sofern im Pflichtenheft keine endgültige Fixierung der Anforderungen
vorgenommen wurde, finden die übrigen Regelungen zur
Sonderprogrammierung gemäß Ziffer 3.5 bis Ziffer 3.5.3
Anwendung.
3.5.5 Sonstige Sonderprogrammierungen
Entsprechend der Ziffer 3.5.1 können die Anforderungen des
Kunden durch eine
Sonderprogrammierung umgesetzt werden. Die
Sonderprogrammierung wird dem Kunden zur
Abnahme vorgelegt, und der Kunde wird aufgefordert, diese
abzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Sonderprogrammierung zu prüfen und (sofern sie seinen
Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt der Kunde nicht
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Sonderprogrammierung die Abnahme mit einer schriftlichen
Begründung ab, so (1) kommt der Kunde in Annahmeverzug und
(2) die zur Abnahme vorgelegte Sonderprogrammierung gilt als
abgenommen.
3.6 Systemeinrichtung
Soloplan kann die bestellte
Standardsoftware auf der Datenverarbeitungsanlage des
Kunden installieren und konfigurieren. Die Konfiguration ist
zeitlich beschränkt. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich aus der
Bestellung. Werden durch den Kunden die vertraglichen
Mitwirkungspflichten, insbesondere die Verpflichtungen gemäß Ziffer 2.8.1
verletzt, ist Soloplan berechtigt, die Systemeinrichtung
nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Bereits bei
Soloplan angefallene Nebenkosten zur Systemeinrichtung sind
durch den Kunden gemäß Ziffer 2.8.1 zu ersetzen.
3.7 Schulung
3.7.1 Leistungsbeschreibung
Soloplan erläutert im Rahmen einer Schulung die Inhalte und
Standardfunktionen der Standardsoftware. Die Schulung ist
zeitlich beschränkt. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich aus der
Bestellung. Ein bestimmter Schulungserfolg wird nicht geschuldet. Findet die
Schulung beim Kunden statt, ist der
Kunde verpflichtet, eine für die Schulung erforderliche
ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer
müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
3.7.2 Unterlagen/Aufzeichnungen
Schulungsunterlagen, Daten sowie die Software, die
Soloplan für die Durchführung der Schulung bereitstellt, sind
urheberrechtlich geschützt und dürfen von den Kursteilnehmern ausschließlich
für den Zeitraum der Schulung für Schulungs- und Übungszwecke und zur
Nachbereitung der Schulung verwendet werden. Alle Rechte an den
Schulungsunterlagen und der bereitgestellten Software bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Die Schulungsunterlagen (auch Teile dieser) dürfen in keiner Form
ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch
Soloplan reproduziert oder durch Zuhilfenahme elektronischer
Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen
Wiedergabe benutzt werden.
Der Kunde oder von ihm zur Schulung abgestellte Mitarbeiter
sind nicht berechtigt, Video- und Tonaufzeichnungen der Schulung anzufertigen.
3.8 Softwarepflege
3.8.1 Leistungsbeschreibung
Soloplan wird für die im Bestellschein aufgeführte
Standardsoftware (ausgenommen Drittsoftware) und
Sonderprogrammierungen die in dem bestellten Servicepaket
(Basis, Premium, PremiumPLUS) enthaltenen Leistungen erbringen (siehe
Preisliste „Drittsoftware, Softwarepflege und Dienstleistungen“). Im Rahmen
der Hotline-Unterstützung unterstützt Soloplan den
Kunden bei der Bearbeitung technischer Problemstellungen beim
Einsatz der Standardsoftware und
Sonderprogrammierungen. Die Hotline-Unterstützung umfasst
keine Leistungen, die im Rahmen von Consulting (siehe Ziffer
3.4), einer Systemeinrichtung (siehe Ziffer 3.6) oder einer Schulung (siehe
Ziffer 3.7) erbracht werden. Diese Leistungen sind gesondert zu bestellen.
3.8.2 Entfallen der Leistungspflicht
Die Pflicht zur Erbringung der vereinbarten Softwarepflege durch
Soloplan entfällt, soweit technische Probleme auftreten:
- die durch eine Fehlbedienung des Kunden,
Modifizierung/Bearbeitung der Software durch den
Kunden oder anderweitig durch ein Verschulden des
Kunden oder eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe des
Kunden ist, oder durch Drittsoftware entstanden sind; oder - weil die Standardsoftware auf einer
Datenverarbeitungsanlage installiert wurde, die nicht die
Hardwareanforderungen der Standardsoftware erfüllt.
3.8.3 Sperrung des Kunden
Solange der Kunde fällige Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis nicht erfüllt, ist Soloplan berechtigt,
alle Leistungen im Rahmen der Softwarepflege bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen,
zu dem der Kunde sämtliche fälligen Forderungen beglichen
hat. Die Aussetzung der Leistungen im Rahmen der Softwarepflege entbindet den
Kunden nicht – auch nicht anteilig – von der Entrichtung der
vereinbarten Vergütung.
3.8.4 Vertragslaufzeit
Der Vertrag über die Softwarepflege läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt mit
der Lieferung der Standardsoftware. Er kann
von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden
Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist frühestens zum
Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres möglich.
3.8.5 Erhöhung der Vergütung
Soloplan ist berechtigt, die pauschale Vergütung für die
Softwarepflege zu Beginn eines Berechnungszeitraums anzupassen. Eine Anpassung
berücksichtigt hierbei im nötigen Maße die Änderung der Qualität oder des
Leistungsumfangs, wesentliche Änderungen der Marktbedingungen sowie die
Steigerung der allgemeinen Lohnkosten oder anderer Beschäftigungskosten.
Soloplan teilt dem Kunden eine Änderung der
Vergütung mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung
der Pflegevergütung um mehr als 10 % ist der
Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des aktuellen
Berechnungszeitraumes zu kündigen.
4. Sach- und Rechtsmängel
4.1 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4.2 Mängel
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Software nicht die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vertragliche
Beschaffenheit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem
Leistungsverzeichnis von Soloplan. Der Käufer erkennt an,
dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist,
Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn diese mit anderen Programmen
verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie stets fehlerfrei arbeiten. Hierin
liegt kein Mangel.
4.3 Mängelrüge
Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich
(spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung), versteckte
Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Rüge hat schriftlich und
unter nachvollziehbarer Angabe der Punkte und des Umfangs zu erfolgen. Nach
Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 4.6 können keine Ansprüche aus
erkennbaren oder verdeckten Mängeln hergeleitet werden. Eine nicht
fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus
Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle
vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von
Soloplan, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder
Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines
Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden
Haftungstatbeständen.
4.4 Nachfristen
Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung
einer angemessenen Frist voraussetzt, beträgt diese mindestens 14 Tage und
beginnt mit Eingang bei Soloplan zu laufen.
4.5 Mängelrechte
Soloplan ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl
durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Die
Mängelbeseitigung durch Soloplan kann auch durch
telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den
Kunden erfolgen. Ist Soloplan mit der
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei
Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der
Kunde verpflichtet, Soloplan eine
angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens nochmals zwei
Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist Soloplan auch
innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der
Kunde zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt
berechtigt. Das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz besteht nur bei
gravierenden Mängeln.
4.6 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung beträgt – soweit
nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas
Abweichendes vereinbart ist – 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der
Lieferung zu laufen. Verweigert der
Kunde die Annahme bzw. Abnahme der
Lieferung, beginnt die Verjährungsfrist mit der Anzeige der
Lieferung der bestellten Leistung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276
BGB, Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
arglistigem, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von
Soloplan oder soweit sonst gesetzlich eine längere
Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit
der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
4.7 Ausschluss
Ansprüche aus Gewährleistung (und die sich aus dieser ergebende Haftung) sind
ausgeschlossen, soweit Mängel (und mit diesen zusammenhängende Schäden) nicht
nachweisbar durch eine mangelhafte Ausführung der Programmierung oder eine
mangelhafte Nutzungsanleitung verursacht wurden. Insbesondere sind Ansprüche
aus Gewährleistung (und die sich aus dieser ergebende Haftung) und
Schlechtleistung ausgeschlossen für Folgen fehlerhafter Benutzung durch den
Kunden und für Folgen elektromagnetischer oder mechanischer
Einflüsse auf die Datenträger des Kunden. Vorstehendes gilt
nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln durch
Soloplan oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der
Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer
Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
4.8 Anerkennung
Die Anerkennung eines Sach- oder Rechtsmangels bedarf stets der Schriftform.
4.9 Änderungen durch den Kunden
Soweit der Kunde die Standardsoftware oder
Sonderprogrammierungen selbst ändert oder durch Dritte ändern
lässt, entfallen die Ansprüche aus Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der
Kunde nachweist, dass die aufgetretenen Fehler nicht darauf
zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung durch
Soloplan dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4.10 Schutzrechte Dritter
4.10.1 Verletzung
Werden durch die Nutzung der gelieferten
Software Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb dem
Kunden die Benutzung der Software ganz oder
teilweise untersagt, so hat der Kunde unverzüglich
Soloplan darüber zu informieren. Darüber hinaus hat der
Kunde (soweit möglich) Soloplan die
Verteidigung gegen die Ansprüche zu überlassen. Hierzu hat der
Kunde jede zumutbare Unterstützung
Soloplan zu gewähren, insbesondere wird der
Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz
und über die eventuelle Bearbeitung der Software möglichst
Soloplan schriftlich übermitteln und die erforderlichen
Unterlagen dazu überlassen.
4.10.2 Nacherfüllung
Werden durch die Software Schutzrechte Dritter verletzt und
deshalb dem Kunden die Benutzung der Software ganz oder
teilweise untersagt, wird Soloplan nach Wahl von
Soloplan entweder:
- dem Kunden das Recht zur Benutzung der
Software wieder verschaffen, - die Software schutzfrei gestalten oder
- die Standardsoftware und/oder
Sonderprogrammierung durch eine jeweils andere Software mit
entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die kein Schutzrecht verletzt.
5. Haftungsbeschränkung
5.1 Grundsatz
Soloplan haftet bei der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis nicht für Ansprüche des Kunden auf
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird,
sowie:
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, - für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. „Wesentliche
Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche
Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag
nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner
solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf, - im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch
gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, - im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer
Leistungszeitpunkt vereinbart war, - soweit Soloplan die Garantie für die Beschaffenheit der
Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein
Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder - bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich
zwingenden Haftungstatbeständen.
5.2 Haftungsumfang
Die Haftung von Soloplan ist der Höhe nach für jeden
einzelnen Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden. Dies gilt nicht, wenn Soloplan Arglist,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die
auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie
oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in
Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen.
5.3 Verjährung
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem
Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten
ab gesetzlichem Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht,
wenn Soloplan Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit
sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer
ausdrücklich übernommenen Garantie beruht, oder im Falle, dass gesetzlich
zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
5.4 Haftung für Datenverlust
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von
Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt hierbei unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Fällt Soloplan oder Erfüllungsgehilfen von
Soloplan nur leichte Fahrlässigkeit zur Last und liegt kein
Fall der Ziffer 5.1 vor, haftet Soloplan auch bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden.
5.6 Haftung für Erfüllungsgehilfen/Subunternehmen
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern
5.1 bis 5.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe von
Soloplan, den leitenden und nichtleitenden Angestellten von
Soloplan und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den
Subunternehmern von Soloplan.
6. Vertraulichkeit
Soloplan und der Kunde verpflichten sich
gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim
zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu
verwerten. Die Unterlagen und andere Informationen, die der andere
Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im
Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Als Unterlagen von
Soloplan gelten auch die gelieferten Programme, Codes,
Dokumentationen sowie Programmkonzepte.
7. Datenschutz
Einzelheiten zu dem Thema Datenschutz können unter
www.soloplan.de/datenschutz/</a >
eingesehen werden.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Rechtswahl
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und
Soloplan gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird
klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14
Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für
außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im
Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind diese
AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte
wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
8.2 Erfüllungs- und Zahlungsort
Erfüllungs- und Zahlungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der
Geschäftssitz von Soloplan.
8.3 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der
Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der
Geschäftssitz von Soloplan. Diese Zuständigkeitsregelung gilt
klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen
Soloplan und dem Kunden, die zu
außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können.
8.4 Schriftform
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der
Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher,
textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
8.5 Erklärungsberechtigte
Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter von
Soloplan nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu
treffen.
8.6 Höhere Gewalt
Soloplan ist nicht für nicht oder verspätet erfüllte
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verantwortlich, die sich nach
vernünftigen Maßstäben der Einflussmöglichkeit von
Soloplan entziehen. Hierzu zählen insbesondere
Naturereignisse (z. B.: Fluten), Angriffe auf IT-Systeme durch Dritte (z. B.
Angriffe durch Hacker), Arbeitskräftemangel oder Arbeitskämpfe, behördliche
An- bzw. Untersagungen (einschließlich Währungsbeschränkungen, Ein- oder
Ausfuhrgenehmigungen, Anweisungen bei Krankheitsepidemien), Krieg,
terroristische Anschläge sowie Krankheitsepidemien. Dies gilt auch dann, wenn
diese Umstände bei einem Lieferanten, Verrichtungsgehilfen oder einem
verbundenen Unternehmen auftreten. Soloplan wird den
Kunden umgehend über diesen Grund informieren und
wirtschaftlich zumutbare Bemühungen unternehmen, die Nicht- oder die
Spätleistung so schnell wie möglich zu beheben.
8.7 Änderungsklausel
Soloplan behält sich vor, diese
AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen,
insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen
Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer
organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den
AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen
gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht
unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem
Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten
schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die Änderungen
werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist
von vier Wochen (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) schriftlich
oder in Textform widerspricht und
Soloplan den Kunden auf diese Rechtsfolge in
der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.
8.8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa
abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig
sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame
Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.