AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Soloplan GmbH

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Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Soloplan GmbH

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    Soloplan Kempten

    South

    1. Präambel

    1.1 Anwendungsbereich

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Soloplan GmbH
    (Soloplan) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im
    Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt gegenüber
    natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts
    in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
    handeln.

    1.2 Definitionen

    1.2.1 Kunde

    Meint den Käufer und/oder Besteller der Leistungen von
    Soloplan.

    1.2.2 Standardsoftware

    Meint die Software CarLo in der aktuellen Versionsnummer und/oder
    (je nach Bestellung) einzelne, selbstständige oder unselbstständige Module wie
    beispielsweise CarLo inSTORE, CarLo inMOTION,
    CarLo inTOUR, CarLo inHUB, CarLo
    inAIR&SEA.

    1.2.3 Sonderprogrammierung

    Meint eine Anpassung der Standardsoftware nach den Vorgaben
    des Kunden. Dies schließt nicht nur die Veränderung der
    bestehenden Standardsoftware mit ein, sondern auch die
    Anpassung von Standardschnittstellen, die Anpassung und/oder Erstellung von
    Standardberichten (z. B. Rechnungen, Lieferscheinen) und die Erstellung neuer
    Module oder Funktionen für die Standardsoftware.

    1.2.4 Software

    Meint Standardsoftware und/oder
    Sonderprogrammierung.

    1.2.5 Installation

    Meint das Aufspielen der Standardsoftware auf die
    Datenverarbeitungsanlage des Kunden.

    1.2.6 Datenverarbeitungsanlage

    Meint die Hardwareanforderungen (Systemvoraussetzungen) und umgekehrt.

    1.2.7 Lieferung

    Meint (1) die Lieferung eines Datenträgers an die vom
    Kunden angegebene Adresse, (2) die Bereitstellung der
    Software auf dem Marketplace von Soloplan und die Mitteilung
    des Downloadlinks oder (3) die Installation der Software
    durch einen Mitarbeiter von Soloplan persönlich vor Ort oder
    durch Fernwartung.

    1.2.8 Schadensersatzansprüche

    Schließen auch Aufwendungsersatzansprüche im Sinne des § 284 BGB mit ein.

    1.2.9 Textform

    Meint einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail.

    1.3 Mögliche Vertragsgegenstände

    Gegenstände des Vertrages können der Kauf der
    Standardsoftware zur eigenen Nutzung,
    Sonderprogrammierungen, die Durchführung eines Workshops,
    Consulting, die Erstellung eines Protokolls oder eines Pflichtenheftes, die
    Installation durch einen Mitarbeiter von
    Soloplan, die Schulung des Kunden oder die
    Softwarepflege sein. Der Funktionsumfang der
    Standardsoftware ergibt sich aus dem Bestellschein im
    Zusammenhang mit dem Leistungsverzeichnis von Soloplan.

    1.4 Ausschließlichkeit

    Die AGB von Soloplan gelten ausschließlich.
    Entgegenstehende oder von den AGB von
    Soloplan abweichende AGB des
    Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn,
    Soloplan stimmt ausdrücklich der Geltung zu. Die
    AGB von Soloplan gelten auch dann, wenn in
    Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von
    Soloplan abweichender AGB des
    Kunden die Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird.

    2. Vertragsdurchführung

    2.1 Vertragsverhandlungen

    An den Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und
    sonstigen Unterlagen über Produkte und Leistungen von
    Soloplan, die dem Kunden bekanntgegeben oder
    überlassen werden, behält Soloplan sich alle Eigentums- und
    Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, diese
    Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn,
    Soloplan erteilt die ausdrückliche schriftliche Einwilligung.
    Die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen sind auf Aufforderung an
    Soloplan zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag
    nicht an Soloplan erteilt wird.

    2.2 Vertragsschluss

    2.2.1 Angebote

    Die Angebote und Kostenanschläge von Soloplan sind
    freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
    sind, ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder anderweitig die
    Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu
    Bestellung. Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

    2.2.2 Bestellung

    Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar.

    2.2.3 Annahme durch Auftragsbestätigung oder Aufnahme der Leistung

    Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Soloplan die
    Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in
    Textform bestätigt oder eine Terminbestätigung zur
    Installation zusendet. Der Auftragsbestätigung steht auch die
    Aufnahme der Installation oder Lieferung der Leistung gleich.

    2.3 Vertragserfüllung

    Der Umfang der Vertragserfüllung umfasst die mit der Auftragsbestätigung von
    Soloplan bestätigten Lieferungen und Leistungen. Soll die
    Standardsoftware besonderen Zwecken des
    Kunden entsprechen, so müssen diese besonderen
    Zweckbestimmungen und Erfordernisse, denen die Software genügen muss, durch
    den Kunden im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet
    und von Soloplan bestätigt werden.

    2.3.1 Lieferung Software

    Die Lieferung der Software findet
    ausschließlich in ausführbarer Form (Objektcode) statt. Eine auch nur
    teilweise Umwandlung in Quellensprache (Sourcecode) sowie deren Bearbeitung
    ist nicht zulässig. Der Kunde ist nur im Rahmen der
    zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zur Herstellung der
    Interoperabilität mit anderen Systemen berechtigt, das maschinenlesbare
    Lizenzmaterial zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig
    ist, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen und soweit
    Soloplan dem Kunden die hierzu notwendigen
    Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich
    gemacht hat.

    2.3.2 Nutzungsrechte

    2.3.2.1 Einräumung der Nutzungsrechte

    Soloplan räumt dem Kunden (gegen die im
    Bestellschein genannte Vergütung) das einfache, zeitlich unbeschränkte und
    nicht ausschließliche Recht ein, die Software durch die im
    Bestellschein genannte Anzahl von namentlich benannten Nutzern (named user)
    zeitgleich zu nutzen…

    2.3.2.2 Eigentumsvorbehalt der Nutzungsrechte

    Die Einräumung der Nutzungsrechte ist durch den Abschluss eines Vertrags sowie
    die termingerechte Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt.

    2.4 Nutzungsreichweite

    2.4.1 Beschränkung der Nutzungsrechte

    Die Nutzung der Software ist beschränkt auf die Unterstützung
    des internen Geschäftsbetriebs des Kunden. Die Nutzung zum
    Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten bedarf einer
    gesonderten Vereinbarung. Der Kunde darf ohne vorherige
    schriftliche Zustimmung durch Soloplan keine Unterlizenzen
    erteilen und die Software:

    1. nicht an Dritte vermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen
      (insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines
      Outsourcing-Betriebs oder im Rahmen von Timesharing-Vereinbarungen) oder in
      sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke
      Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen;
    2. nicht dazu verwenden, eigenständige Software zu entwickeln.

    Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der
    Software dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie
    sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.

    2.4.2 Übernutzung

    Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus (insbesondere eine
    gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im
    Bestellschein genannten Anzahl von Usern) ist eine vertragswidrige Handlung.
    In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung
    Soloplan unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann
    versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu
    erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer
    solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der
    Kunde verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung
    entsprechend der Preisliste von Soloplan zu leisten. Bei der
    Berechnung der Entschädigung wird eine dreijährige lineare Abschreibung
    zugrunde gelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit,
    wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch
    genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von
    Soloplan fällig.

    2.4.3 Weiterverkauf

    Der Kunde ist berechtigt, die
    Software insgesamt einmalig an einen Dritten gegen eine
    Gebühr weiterzugeben/zu veräußern und hiermit einmalig die dem
    Kunden eingeräumten Nutzungsrechte zu übertragen. In diesem
    Falle wird der Kunde sämtliche von ihm angefertigte Kopien
    der Software an den Käufer bzw. Erwerber übergeben oder
    löschen. Eine weitere Verbreitung oder Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung
    von Soloplan und ist entsprechend zu vergüten.

    2.5 Lieferfristen

    2.5.1 Lieferfristen Standardsoftware

    Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch
    Soloplan bestätigt wurden. Die Verbindlichkeit einer
    Lieferfrist setzt voraus, dass alle notwendigen Mitwirkungshandlungen des
    Kunden rechtzeitig erfolgt sind. Die Frist gilt als
    eingehalten:

    1. bei Lieferung durch die Installation der
      Software durch einen Mitarbeiter von
      Soloplan, sobald die
      Installation innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt
      ist. Dies kann durch den Mitarbeiter von
      Soloplan persönlich vor Ort oder mittels Fernwartung
      erfolgen;
    2. bei Lieferung eines Datenträgers an die vom
      Kunden angegebene Adresse oder Bereitstellung der Software
      auf dem Marketplace von Soloplan und Mitteilung des
      Downloadlinks, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist von
      Soloplan oder einem Subunternehmer von
      Soloplan zum Versand an den
      Kunden gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden
      ist.

    Falls die Abholung oder Lieferung sich aus Gründen, die der
    Kunde zu vertreten hat, verzögert, gilt die Lieferfrist als
    eingehalten, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der
    vereinbarten Lieferfrist erfolgt. Lieferfristen verlängern sich für
    Soloplan angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und
    anderer durch Soloplan nicht zu vertretenden Hindernisse.
    Wird die Lieferung durch höhere Gewalt dauerhaft unmöglich
    oder unzumutbar, wird Soloplan endgültig von der
    Leistungspflicht frei.

    2.5.2 Sonstige Lieferfristen

    Lieferfristen für die Erbringung von
    Sonderprogrammierungen oder sonstiger von
    Soloplan zu erbringenden Leistungen bedürfen einer
    ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferfristen für die
    Erstellung eines Pflichtenheftes oder eines Protokolls durch
    Soloplan verlängern sich entsprechend, wenn die Freigabe
    durch den Kunden nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder
    wenn sonstige zur Erbringung der
    Sonderprogrammierungen erforderlichen Unterlagen aus von
    Soloplan nicht zu vertretenden Umständen nicht zum Termin
    vorliegen, der zum Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn
    durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes, durch nachträgliche
    Änderungsverlangen des Kunden oder durch sonstige von
    Soloplan nicht zu vertretende Umstände
    Soloplan in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages
    behindert wird.

    2.6 Leistungserbringung

    2.6.1 Installation und Schulung

    Die Installation der Standardsoftware und
    die Schulung der Kunden erfolgen an den in der
    Terminbestätigung genannten Zeitpunkten.

    2.6.2 Softwarepflege

    Soloplan erbringt die Softwarepflege ab dem Zeitpunkt der
    Installation und/oder Lieferung der
    Standardsoftware und/oder
    Sonderprogrammierung.

    2.7 Vergütung

    2.7.1 Fälligkeit

    2.7.1.1 Fälligkeit bei Lieferung der Standardsoftware

    Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Lieferung von
    Standardsoftware ist ohne jeglichen Abzug bei
    Leistungserbringung entsprechend Ziffer 2.3.1 und der Einräumung der
    Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 2.3.2 fällig. Verzug tritt spätestens mit
    Ablauf des Fälligkeitstages, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, ein.

    2.7.1.2 Fälligkeit bei Lieferung von Sonderprogrammierungen

    Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Lieferung von
    Sonderprogrammierungen ist ohne jeglichen Abzug bei
    Leistungserbringung entsprechend Ziffer 2.3.1 und der Einräumung der
    Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 2.3.2 fällig. Verzug tritt spätestens mit
    Ablauf des Fälligkeitstages, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, ein.

    2.7.1.3 Fälligkeit der Vergütung der Softwarepflege

    Die Vergütung für den Softwarepflegevertrag ergibt sich aus dem Bestellschein.
    Die Vergütung des Softwarepflegevertrages ist grundsätzlich jeweils zum ersten
    1. Januar fällig. Die Vergütung ist jeweils im Voraus für das gesamte
    Kalenderjahr fällig. Teilzahlungen sind ausgeschlossen. Wird der
    Softwarepflegevertrag während eines bereits laufenden Kalenderjahres
    abgeschlossen, wird die Softwarepflege nur anteilig nach Monaten bis zum
    Jahresende in Rechnung gestellt. Als Beginn des Berechnungszeitraums gilt dann
    der erste Tag des Monats, wenn die Leistungserbringung bis einschließlich zum
    15. des Monats erfolgte. Wenn die Leistungserbringung ab dem 16. des Monats
    erfolgte, gilt als Beginn des Berechnungszeitraumes der erste Tag des
    Folgemonats.

    2.7.1.4 Fälligkeit der sonstigen Leistungen und Nebenkosten

    Die Vergütung für sonstige Leistungen und Nebenkosten ist ab
    Leistungserbringung fällig.

    2.7.2 Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht

    Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des
    Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche,
    soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
    Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt
    werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    Diesbezüglich werden Lieferung der
    Standardsoftware und die Softwarepflege als jeweils
    eigenständige Vertragsverhältnisse betrachtet.

    2.8 Mitwirkung des Kunden

    2.8.1 Bereitstellung der Hardware

    Die Standardsoftware kann nur auf einer Hardware installiert
    werden, die bestimmte Anforderungen erfüllt.
    Soloplan übermittelt die Hardwareanforderungen mit dem
    Angebot. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendige Hardware
    zu beschaffen und die Erfüllung der Anforderungen durch Unterschrift auf den
    Hardwareanforderungen zu bestätigen. Schäden, die dadurch entstehen, dass die
    Installation auf der vorhandenen Hardware nicht möglich ist,
    hat der Kunde zu ersetzen.

    2.8.2 Unterstützung Leistungserbringung

    Der Kunde wird Soloplan einen Mitarbeiter
    (Projektleiter) benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistung
    überwacht und für alle mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als
    Ansprechpartner dient. Der Kunde stellt
    Soloplan alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen
    Informationen, insbesondere Schnittstellendokumentationen und Beispieldateien
    von anzubindenden Systemen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur
    Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von Soloplan auch
    mündlich. Dies erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus wird der
    Kunde die für die Leistung erforderlichen Geräte,
    (Test-)Programme, Testdaten und Personen
    Soloplan unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der
    Kunde verschafft den Mitarbeitern von
    Soloplan zu den vereinbarten Zeiten ungehinderten Zugang zu
    der für die Installation der
    Standardsoftware vorgesehenen Datenverarbeitungsanlage.

    2.8.3 Mitwirkungshandlungen/-leistungen des Kunden

    Vereinbarte Eigenleistungen durch den Kunden sind durch den
    Projektleiter oder eine durch den Kunden zu benennende
    Fachkraft zu erbringen. Der Kunde (insbesondere sein
    Projektleiter) ist dazu verpflichtet, im vertraglich vereinbarten Rahmen an
    der Installation mitzuwirken, an den Einführungs- und
    Fortbildungsschulungen teilzunehmen und die
    Installation sowie die Datenübernahme zu überwachen und zu
    überprüfen.

    2.8.4 Bestätigung der Leistungserbringung

    Nach Lieferung und/oder Installation der
    Standardsoftware bestätigt der
    Kunde gegenüber Soloplan die ordnungsgemäße
    Leistungserbringung. Dabei bestätigt der Kunde die ordnungsgemäße
    Lieferung auf dem Lieferschein, die ordnungsgemäße
    Installation und Schulung auf einem von
    Soloplan zur Verfügung gestellten Installations- und
    Schulungsbericht. Funktioniert die Standardsoftware im
    Wesentlichen vertragsgemäß, hat der Kunde diese Bestätigung
    unverzüglich zu erklären. Die Bestätigungserklärung kann wegen Vorliegen von
    unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Verweigert der
    Kunde diese Bestätigung, hat er
    Soloplan unverzüglich (spätestens innerhalb von 10 Werktagen
    nach Lieferung und/oder Installation)
    konkrete Mängel mit genauer Beschreibung in einem Mängelprotokoll schriftlich
    zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine
    Bestätigungserklärung noch eine Mängelanzeige bei
    Soloplan ein, gilt die Lieferung und/oder
    Installation als ordnungsgemäß erbracht. Zahlt der
    Kunde nach Lieferung und/oder
    Installation der Standardsoftware die
    Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Bestätigung der
    ordnungsgemäßen Lieferung und/oder
    Installation gleich. Eine Übernahmebestätigung gegenüber
    einer Leasinggesellschaft steht ebenfalls einer Bestätigung der
    ordnungsgemäßen Lieferung und/oder
    Installation gegenüber Soloplan gleich.

    3. Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragsgegenstände

    3.1 Workshop

    Hat sich Soloplan verpflichtet, einen Workshop durchzuführen,
    wird Soloplan dem Kunden nach Durchführung
    des Workshops eine schriftliche Ausarbeitung zu den Inhalten des Workshops zur
    Verfügung stellen. Die Ausarbeitung erfolgt in der Form eines Protokolls oder
    eines Pflichtenheftes. Auf Basis der Ausarbeitung wird ein entsprechendes
    Angebot erstellt. Der Kunde ist verpflichtet, an dem Workshop
    teilzunehmen, Soloplan alle erforderlichen Informationen in
    schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung zu stellen, diese
    Informationen Soloplan auf Wunsch auch mündlich zu erläutern
    und die Ausarbeitung abzunehmen.

    3.2 Protokoll

    Die im Workshop aufgenommenen Anforderungen des Kunden werden
    in einem Protokoll festgehalten und dem Kunden zur Abnahme
    vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, das Protokoll zu
    prüfen und (sofern es seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen.
    Einwendungen müssen Soloplan 14 Tage nach Erhalt des
    Protokolls schriftlich angezeigt werden. Geht bei
    Soloplan innerhalb dieser Zeit keine Einwendungen ein, so
    gilt das Protokoll als abgenommen. Auf Basis dieses Protokolls wird ein
    entsprechendes Angebot erstellt.

    3.3 Pflichtenheft

    Die im Workshop aufgenommenen Anforderungen des Kunden werden
    in einem Pflichtenheft festgehalten und dem Kunden zur
    Abnahme vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, das
    Pflichtenheft zu prüfen und (sofern es seinen Anforderungen entspricht)
    abzunehmen. Lehnt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach
    Erhalt des Pflichtenheftes und Aufforderung zur Abnahme unter Anzeige von
    Einwendungen in Schriftform die Abnahme des Pflichtenheftes ab, so (1) kommt
    der Kunde in Annahmeverzug und (2) das Pflichtenheft gilt als
    abgenommen. Auf Basis dieses Pflichtenheftes wird ein entsprechendes Angebot
    erstellt.

    3.4 Consulting

    Mitarbeiter des Customer Solution Managements von
    Soloplan können beratend tätig sein
    (Consulting). Im Rahmen des
    Consulting können auch kundenspezifische Anforderungen
    aufgenommen oder technische Anforderungen des
    Kunden abgestimmt werden. Der Kunde ist
    gemäß Ziffer 2.8 zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet.

    3.5 Sonderprogrammierungen

    3.5.1 Bestellung

    Soloplan wird auf schriftlichen Auftrag hin, in dem jeweilig
    vereinbarten Umfang die gelieferte Standardsoftware erweitern
    und/oder anpassen. Der Kunde hat
    Soloplan seine Anforderungen mitzuteilen. Dies erfolgt, je
    nach Bestellung schriftlich oder im Rahmen eines Abstimmungstermins mit dem
    Customer Solution Management von Soloplan. Die vom
    Kunden mitgeteilten Anforderungen werden von
    Soloplan schriftlich zusammengefasst und zur Bestätigung an
    den Kunden übermittelt. Teilt der
    Kunde seine Anforderungen Soloplan nicht mit
    oder bestätigt der Kunde nicht die von
    Soloplan zusammengefassten Anforderungen, schuldet
    Soloplan nur die Standardsoftware.

    3.5.2 Anpassung der Standardberichte und Erstellung neuer Berichte

    Die Standardberichte werden entsprechend Ziffer 3.5.1 an die Anforderungen des
    Kunden angepasst und dem Kunden anschließend
    zur Abnahme vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, die
    angepassten Standardberichte zu prüfen und (sofern diese seinen Anforderungen
    entsprechen) abzunehmen. Im Anschluss an die Abnahme durch den
    Kunden werden die angepassten Standardberichte an den
    Kunden geliefert. Lehnt der Kunde nicht
    innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der angepassten Standardberichte und
    Aufforderung zur Abnahme die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ab, so
    (1) kommt der Kunde in Annahmeverzug und (2) es gelten die
    angepassten Standardberichte als abgenommen.

    Für die Erstellung von neuen Berichten gelten die obigen Ausführungen
    sinngemäß.

    3.5.3 Anpassung von Standardschnittstellen

    Eine Standardschnittstelle kann entsprechend Ziffer 3.5.1 an die Anforderungen
    des Kunden angepasst werden. Die angepasste
    Standardschnittstelle wird dem Kunden zur Abnahme vorgelegt,
    und der Kunde wird aufgefordert, diese abzunehmen. Der
    Kunde ist verpflichtet, die angepasste Standardschnittstelle
    zu prüfen und (sofern sie seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt
    der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
    angepassten Standardschnittstelle die Abnahme mit einer schriftlichen
    Begründung ab, so (1) kommt der Kunde in Annahmeverzug und
    (2) die zur Abnahme vorgelegte angepasste Standardschnittstelle gilt als
    abgenommen.

    3.5.4 Sonderprogrammierungen gemäß Protokoll/Pflichtenheft

    Nach Maßgabe eines abgenommenen Protokolls oder abgenommenen Pflichtenheftes
    kann Soloplan neue Funktionen für die
    Standardsoftware programmieren. Dies kann durch neue
    Programmteile, Skripte, Workflows o. Ä. erfolgen. Sofern im Pflichtenheft
    (Ziffer 3.3) Sonderprogrammierungen festgehalten sind, ist
    das Pflichtenheft maßgeblich für die Sonderprogrammierungen.
    Sofern im Pflichtenheft keine endgültige Fixierung der Anforderungen
    vorgenommen wurde, finden die übrigen Regelungen zur
    Sonderprogrammierung gemäß Ziffer 3.5 bis Ziffer 3.5.3
    Anwendung.

    3.5.5 Sonstige Sonderprogrammierungen

    Entsprechend der Ziffer 3.5.1 können die Anforderungen des
    Kunden durch eine
    Sonderprogrammierung umgesetzt werden. Die
    Sonderprogrammierung wird dem Kunden zur
    Abnahme vorgelegt, und der Kunde wird aufgefordert, diese
    abzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die
    Sonderprogrammierung zu prüfen und (sofern sie seinen
    Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt der Kunde nicht
    innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
    Sonderprogrammierung die Abnahme mit einer schriftlichen
    Begründung ab, so (1) kommt der Kunde in Annahmeverzug und
    (2) die zur Abnahme vorgelegte Sonderprogrammierung gilt als
    abgenommen.

    3.6 Systemeinrichtung

    Soloplan kann die bestellte
    Standardsoftware auf der Datenverarbeitungsanlage des
    Kunden installieren und konfigurieren. Die Konfiguration ist
    zeitlich beschränkt. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich aus der
    Bestellung. Werden durch den Kunden die vertraglichen
    Mitwirkungspflichten, insbesondere die Verpflichtungen gemäß Ziffer 2.8.1
    verletzt, ist Soloplan berechtigt, die Systemeinrichtung
    nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Bereits bei
    Soloplan angefallene Nebenkosten zur Systemeinrichtung sind
    durch den Kunden gemäß Ziffer 2.8.1 zu ersetzen.

    3.7 Schulung

    3.7.1 Leistungsbeschreibung

    Soloplan erläutert im Rahmen einer Schulung die Inhalte und
    Standardfunktionen der Standardsoftware. Die Schulung ist
    zeitlich beschränkt. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich aus der
    Bestellung. Ein bestimmter Schulungserfolg wird nicht geschuldet. Findet die
    Schulung beim Kunden statt, ist der
    Kunde verpflichtet, eine für die Schulung erforderliche
    ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer
    müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.

    3.7.2 Unterlagen/Aufzeichnungen

    Schulungsunterlagen, Daten sowie die Software, die
    Soloplan für die Durchführung der Schulung bereitstellt, sind
    urheberrechtlich geschützt und dürfen von den Kursteilnehmern ausschließlich
    für den Zeitraum der Schulung für Schulungs- und Übungszwecke und zur
    Nachbereitung der Schulung verwendet werden. Alle Rechte an den
    Schulungsunterlagen und der bereitgestellten Software bleiben ausdrücklich
    vorbehalten. Die Schulungsunterlagen (auch Teile dieser) dürfen in keiner Form
    ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch
    Soloplan reproduziert oder durch Zuhilfenahme elektronischer
    Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen
    Wiedergabe benutzt werden.

    Der Kunde oder von ihm zur Schulung abgestellte Mitarbeiter
    sind nicht berechtigt, Video- und Tonaufzeichnungen der Schulung anzufertigen.

    3.8 Softwarepflege

    3.8.1 Leistungsbeschreibung

    Soloplan wird für die im Bestellschein aufgeführte
    Standardsoftware (ausgenommen Drittsoftware) und
    Sonderprogrammierungen die in dem bestellten Servicepaket
    (Basis, Premium, PremiumPLUS) enthaltenen Leistungen erbringen (siehe
    Preisliste „Drittsoftware, Softwarepflege und Dienstleistungen“). Im Rahmen
    der Hotline-Unterstützung unterstützt Soloplan den
    Kunden bei der Bearbeitung technischer Problemstellungen beim
    Einsatz der Standardsoftware und
    Sonderprogrammierungen. Die Hotline-Unterstützung umfasst
    keine Leistungen, die im Rahmen von Consulting (siehe Ziffer
    3.4), einer Systemeinrichtung (siehe Ziffer 3.6) oder einer Schulung (siehe
    Ziffer 3.7) erbracht werden. Diese Leistungen sind gesondert zu bestellen.

    3.8.2 Entfallen der Leistungspflicht

    Die Pflicht zur Erbringung der vereinbarten Softwarepflege durch
    Soloplan entfällt, soweit technische Probleme auftreten:

    1. die durch eine Fehlbedienung des Kunden,
      Modifizierung/Bearbeitung der Software durch den
      Kunden oder anderweitig durch ein Verschulden des
      Kunden oder eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe des
      Kunden ist, oder durch Drittsoftware entstanden sind; oder
    2. weil die Standardsoftware auf einer
      Datenverarbeitungsanlage installiert wurde, die nicht die
      Hardwareanforderungen der Standardsoftware erfüllt.

    3.8.3 Sperrung des Kunden

    Solange der Kunde fällige Forderungen aus dem
    Vertragsverhältnis nicht erfüllt, ist Soloplan berechtigt,
    alle Leistungen im Rahmen der Softwarepflege bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen,
    zu dem der Kunde sämtliche fälligen Forderungen beglichen
    hat. Die Aussetzung der Leistungen im Rahmen der Softwarepflege entbindet den
    Kunden nicht – auch nicht anteilig – von der Entrichtung der
    vereinbarten Vergütung.

    3.8.4 Vertragslaufzeit

    Der Vertrag über die Softwarepflege läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt mit
    der Lieferung der Standardsoftware. Er kann
    von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden
    Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist frühestens zum
    Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres möglich.

    3.8.5 Erhöhung der Vergütung

    Soloplan ist berechtigt, die pauschale Vergütung für die
    Softwarepflege zu Beginn eines Berechnungszeitraums anzupassen. Eine Anpassung
    berücksichtigt hierbei im nötigen Maße die Änderung der Qualität oder des
    Leistungsumfangs, wesentliche Änderungen der Marktbedingungen sowie die
    Steigerung der allgemeinen Lohnkosten oder anderer Beschäftigungskosten.
    Soloplan teilt dem Kunden eine Änderung der
    Vergütung mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung
    der Pflegevergütung um mehr als 10 % ist der
    Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach
    Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des aktuellen
    Berechnungszeitraumes zu kündigen.

    4. Sach- und Rechtsmängel

    4.1 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

    Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen
    nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
    ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    4.2 Mängel

    Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Software nicht die
    vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vertragliche
    Beschaffenheit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem
    Leistungsverzeichnis von Soloplan. Der Käufer erkennt an,
    dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist,
    Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn diese mit anderen Programmen
    verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie stets fehlerfrei arbeiten. Hierin
    liegt kein Mangel.

    4.3 Mängelrüge

    Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich
    (spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung), versteckte
    Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Rüge hat schriftlich und
    unter nachvollziehbarer Angabe der Punkte und des Umfangs zu erfolgen. Nach
    Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 4.6 können keine Ansprüche aus
    erkennbaren oder verdeckten Mängeln hergeleitet werden. Eine nicht
    fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus
    Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle
    vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von
    Soloplan, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder
    Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines
    Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden
    Haftungstatbeständen.

    4.4 Nachfristen

    Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung
    einer angemessenen Frist voraussetzt, beträgt diese mindestens 14 Tage und
    beginnt mit Eingang bei Soloplan zu laufen.

    4.5 Mängelrechte

    Soloplan ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl
    durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Die
    Mängelbeseitigung durch Soloplan kann auch durch
    telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den
    Kunden erfolgen. Ist Soloplan mit der
    Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei
    Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der
    Kunde verpflichtet, Soloplan eine
    angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens nochmals zwei
    Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist Soloplan auch
    innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der
    Kunde zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt
    berechtigt. Das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz besteht nur bei
    gravierenden Mängeln.

    4.6 Verjährungsfrist

    Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung beträgt – soweit
    nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas
    Abweichendes vereinbart ist – 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der
    Lieferung zu laufen. Verweigert der
    Kunde die Annahme bzw. Abnahme der
    Lieferung, beginnt die Verjährungsfrist mit der Anzeige der
    Lieferung der bestellten Leistung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
    aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276
    BGB, Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
    arglistigem, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von
    Soloplan oder soweit sonst gesetzlich eine längere
    Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit
    der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

    4.7 Ausschluss

    Ansprüche aus Gewährleistung (und die sich aus dieser ergebende Haftung) sind
    ausgeschlossen, soweit Mängel (und mit diesen zusammenhängende Schäden) nicht
    nachweisbar durch eine mangelhafte Ausführung der Programmierung oder eine
    mangelhafte Nutzungsanleitung verursacht wurden. Insbesondere sind Ansprüche
    aus Gewährleistung (und die sich aus dieser ergebende Haftung) und
    Schlechtleistung ausgeschlossen für Folgen fehlerhafter Benutzung durch den
    Kunden und für Folgen elektromagnetischer oder mechanischer
    Einflüsse auf die Datenträger des Kunden. Vorstehendes gilt
    nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln durch
    Soloplan oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der
    Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer
    Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

    4.8 Anerkennung

    Die Anerkennung eines Sach- oder Rechtsmangels bedarf stets der Schriftform.

    4.9 Änderungen durch den Kunden

    Soweit der Kunde die Standardsoftware oder
    Sonderprogrammierungen selbst ändert oder durch Dritte ändern
    lässt, entfallen die Ansprüche aus Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der
    Kunde nachweist, dass die aufgetretenen Fehler nicht darauf
    zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung durch
    Soloplan dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    4.10 Schutzrechte Dritter

    4.10.1 Verletzung

    Werden durch die Nutzung der gelieferten
    Software Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb dem
    Kunden die Benutzung der Software ganz oder
    teilweise untersagt, so hat der Kunde unverzüglich
    Soloplan darüber zu informieren. Darüber hinaus hat der
    Kunde (soweit möglich) Soloplan die
    Verteidigung gegen die Ansprüche zu überlassen. Hierzu hat der
    Kunde jede zumutbare Unterstützung
    Soloplan zu gewähren, insbesondere wird der
    Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz
    und über die eventuelle Bearbeitung der Software möglichst
    Soloplan schriftlich übermitteln und die erforderlichen
    Unterlagen dazu überlassen.

    4.10.2 Nacherfüllung

    Werden durch die Software Schutzrechte Dritter verletzt und
    deshalb dem Kunden die Benutzung der Software ganz oder
    teilweise untersagt, wird Soloplan nach Wahl von
    Soloplan entweder:

    1. dem Kunden das Recht zur Benutzung der
      Software wieder verschaffen,
    2. die Software schutzfrei gestalten oder
    3. die Standardsoftware und/oder
      Sonderprogrammierung durch eine jeweils andere Software mit
      entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die kein Schutzrecht verletzt.

    5. Haftungsbeschränkung

    5.1 Grundsatz

    Soloplan haftet bei der Verletzung von Pflichten aus dem
    Schuldverhältnis nicht für Ansprüche des Kunden auf
    Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Vorstehende
    Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird,
    sowie:

    1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und
      vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen
      Vertretern oder Erfüllungsgehilfen,
    2. für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. „Wesentliche
      Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche
      Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag
      nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner
      solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
      des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
      Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf,
    3. im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch
      gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
    4. im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer
      Leistungszeitpunkt vereinbart war,
    5. soweit Soloplan die Garantie für die Beschaffenheit der
      Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein
      Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder
    6. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich
      zwingenden Haftungstatbeständen.

    5.2 Haftungsumfang

    Die Haftung von Soloplan ist der Höhe nach für jeden
    einzelnen Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise
    eintretenden Schaden. Dies gilt nicht, wenn Soloplan Arglist,
    Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der
    Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die
    auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie
    oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in
    Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen.

    5.3 Verjährung

    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem
    Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten
    ab gesetzlichem Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht,
    wenn Soloplan Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
    fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit
    sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer
    ausdrücklich übernommenen Garantie beruht, oder im Falle, dass gesetzlich
    zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

    5.4 Haftung für Datenverlust

    Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
    beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von
    Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
    bleibt hierbei unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung wird
    ausdrücklich ausgeschlossen.

    5.5 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

    Fällt Soloplan oder Erfüllungsgehilfen von
    Soloplan nur leichte Fahrlässigkeit zur Last und liegt kein
    Fall der Ziffer 5.1 vor, haftet Soloplan auch bei der
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und
    vorhersehbaren Schaden.

    5.6 Haftung für Erfüllungsgehilfen/Subunternehmen

    Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern
    5.1 bis 5.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe von
    Soloplan, den leitenden und nichtleitenden Angestellten von
    Soloplan und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den
    Subunternehmern von Soloplan.

    6. Vertraulichkeit

    Soloplan und der Kunde verpflichten sich
    gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim
    zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu
    verwerten. Die Unterlagen und andere Informationen, die der andere
    Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im
    Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Als Unterlagen von
    Soloplan gelten auch die gelieferten Programme, Codes,
    Dokumentationen sowie Programmkonzepte.

    7. Datenschutz

    Einzelheiten zu dem Thema Datenschutz können unter
    www.soloplan.de/datenschutz/</a >
    eingesehen werden.

    8. Schlussbestimmungen

    8.1 Rechtswahl

    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und
    Soloplan gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
    Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird
    klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14
    Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für
    außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im
    Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind diese
    AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte
    wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

    8.2 Erfüllungs- und Zahlungsort

    Erfüllungs- und Zahlungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der
    Geschäftssitz von Soloplan.

    8.3 Gerichtsstand

    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der
    Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der
    Geschäftssitz von Soloplan. Diese Zuständigkeitsregelung gilt
    klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen
    Soloplan und dem Kunden, die zu
    außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können.

    8.4 Schriftform

    Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen
    bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der
    Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher,
    textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

    8.5 Erklärungsberechtigte

    Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter von
    Soloplan nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu
    treffen.

    8.6 Höhere Gewalt

    Soloplan ist nicht für nicht oder verspätet erfüllte
    Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verantwortlich, die sich nach
    vernünftigen Maßstäben der Einflussmöglichkeit von
    Soloplan entziehen. Hierzu zählen insbesondere
    Naturereignisse (z. B.: Fluten), Angriffe auf IT-Systeme durch Dritte (z. B.
    Angriffe durch Hacker), Arbeitskräftemangel oder Arbeitskämpfe, behördliche
    An- bzw. Untersagungen (einschließlich Währungsbeschränkungen, Ein- oder
    Ausfuhrgenehmigungen, Anweisungen bei Krankheitsepidemien), Krieg,
    terroristische Anschläge sowie Krankheitsepidemien. Dies gilt auch dann, wenn
    diese Umstände bei einem Lieferanten, Verrichtungsgehilfen oder einem
    verbundenen Unternehmen auftreten. Soloplan wird den
    Kunden umgehend über diesen Grund informieren und
    wirtschaftlich zumutbare Bemühungen unternehmen, die Nicht- oder die
    Spätleistung so schnell wie möglich zu beheben.

    8.7 Änderungsklausel

    Soloplan behält sich vor, diese
    AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen,
    insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen
    Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer
    organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den
    AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen
    gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht
    unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem
    Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten
    schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die Änderungen
    werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist
    von vier Wochen (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) schriftlich
    oder in Textform widerspricht und
    Soloplan den Kunden auf diese Rechtsfolge in
    der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.

    8.8 Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa
    abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig
    sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame
    Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
    unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.