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General terms and conditions (AGB) of Soloplan GmbH, Software für Logistik und Planung

– called „Soloplan“– GERMAN LANGUAGE


 

1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand
1.1 Unsere AGB gelten für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware nach Maßgabe des zwischen der Soloplan und dem Käufer geschlossenen Vertrages.
1.2 Die AGB der Soloplan gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Soloplan hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB der Soloplan gelten auch dann, wenn Soloplan in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Käufern die vertraglich geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3 Die Soloplan überlässt dem Auftraggeber gegen die im Bestellschein genannte Vergütung je ein Exemplar der im Bestellschein genannten Softwareprodukte (nachfolgend als Programme bezeichnet) zur eigenen Nutzung auf Dauer mit der Dokumentation gemäß Ziffer 3.3 (Vertragssoftware).
1.4 Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem Bestellschein.
1.5 Der Lieferant erbringt zusätzlich die im Bestellschein spezifizierten Zusatzleistungen, z. B.:
- Installation, Schulungen
- Anpassung der Programme entsprechend der Beschreibung von Soloplan

2 Vertragsabschluss
2.1 Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar, das die Soloplan innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Tätigkeit mit Zustimmung des Käufers annehmen kann. Vorher durch Soloplan abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend.
2.2 Für den Inhalt des Auftrages sind das Angebot, die unwidersprochen gebliebene schriftliche Auftragsbestätigung und das Leistungsverzeichnis der Soloplan maßgebend.

3 Lieferung
3.1 Die Vertragssoftware wird in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird daher nicht mit ausgeliefert.
3.2 Die ausführbaren Codes der Programme werden auf einem Datenträger der im Bestellschein genannten Art oder, soweit im Bestellschein so vereinbart, durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zum Download aus dem Internet durch Soloplan geliefert.
3.3 Mit der Vertragssoftware liefert Soloplan an den Käufer die im Bestellschein genannte Dokumentation in der im Bestellschein genannten Sprache und der dort genannten Form. Die Grundinformationen (Dokumentation) und die Installationshinweise werden in Papierform bzw. ausdruckbar mitgeliefert.
3.4 Soweit nicht der Download durch den Käufer vereinbart ist, sendet die Soloplan das vereinbarte Liefermedium mit dem Programmcode gemäß Ziffer 3.1 und der Dokumentation in vereinbarter Form auf Wunsch von dem Käufer an den im Bestellschein genannten Lieferort.

4 Lieferfristen
Die Soloplan GmbH ist an die von ihr genannten Lieferfristen gebunden. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Standardsoftware zwei Wochen nach Vertragsschluss. Soweit beim Auftraggeber zusätzliche Anpassungen der Standardsoftware vorzunehmen sind, ist die Lieferfrist laut Angebot bzw. lt. Projektplan. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Käufers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflicht erfüllt hat. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen. Diese beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei der Soloplan.

5 Geheimhaltung und Datenschutz; Aufbewahrung der Unterlagen

5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als solche bezeichnet werden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
5.2 Der Käufer wird sämtliche von Soloplan gelieferte Programme, Codes und Dokumentationen sowie Konzeptionen als Programm und Geschäftsgeheimnisse der Soloplan behandeln.
5.3 Die Mitarbeiter der Soloplan sind gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im Übrigen ist der Käufer verantwortlich für die Einhaltung von Gesetz und Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit.
5.4 Die Soloplan wird alle ihr vom Käufer übergebenen Unterlagen und Daten mit üblicher Sorgfalt aufbewahren. Diese Pflicht endet einen Monat nach Eingang des Auftragsentgelts. Innerhalb dieser Frist muss der Käufer alle Unterlagen bei der Soloplan abgeholt haben. Danach kann die Soloplan sie vernichten bzw. löschen.

6 Urheberrecht und Nutzungsreichweite
6.1 Die Soloplan GmbH räumt dem Käufer gegen die im Bestellschein genannte Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Vertragssoftware auf Dauer durch die im Bestellschein genannte Anzahl von namentlich benannten Usern zeitgleich zu nutzen. Der Käufer ist damit berechtigt, die Vertragssoftware auf maximal der im Bestellschein genannten Anzahl von Userarbeitsplätzen (named user) zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Zusätzlich ist der Kunde berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen. Der Käufer ist berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben/zu veräußern. In diesem Falle wird der Käufer sämtliche von ihm angefertigte Kopien der Vertragssoftware an den Käufer bzw. Erwerber übergeben oder löschen. Eine weitere Verbreitung oder Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung der Soloplan und ist entsprechend zu vergüten. 6.2 Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Übernutzung der Soloplan unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste der Soloplan zu bezahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine dreijährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste der Soloplan fällig.
6.3 Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.

7 Vergütung
7.1 Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist ohne jeglichen Abzug fällig bei Lieferung entsprechend Ziffer 3 und der Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 5 an den Käufer zum dem im Bestellschein ausgewiesenen Preis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2 Sofern die Soloplan sich mit der Annahme von Schecks oder spesenfreien Wechseln einverstanden erklärt, geschieht dies stets nur erfüllungshalber.
7.3 Verzug tritt bei Nichtbegleichung der Vergütung spätestens 20 Tage nach dieser Fälligkeit mit Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein.
7.4 Bei verspäteter Zahlung berechnet die Soloplan die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung von höheren Zinsen aus anderen Rechtsgründen ist möglich.
7.5 Die Aufrechnung gegen Forderungen der Soloplan ist unzulässig, soweit die Forderung des Käufers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Käufers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8 Sach- und Rechtsmängel

8.1 Der Käufer ist nach der Übergabe verpflichtet, die Pflege- und Wartungsanweisungen der Soloplan zu beachten und für die Sicherung der übergebenen und im Laufe der Nutzung aufbereiteten Daten zu sorgen.
8.2 Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware mit Dokumentation nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Bestellschein in Verbindung mit dem jeweiligen Angebot. Der Käufer erkennt an, dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn diese mit anderen Programmen verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie stets fehlerfrei arbeiten. Hierin liegt kein Mangel des Programms.
8.3 An der Vertragssoftware stehen der Soloplan und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Käufer die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
8.4 Nach Ablieferung der Programme beim Käufer wird dieser die Vertragssoftware unverzüglich auf etwaige Mängel hin untersuchen und solche der Soloplan umgehend mitteilen. Die Pflicht ergibt sich aus § 377 HGB. Geschieht dies nicht unverzüglich, gilt die Software einen Monat nach Übergabe als abgenommen. Verletzt der Käufer diese Pflicht, stehen dem Käufer die Rechte, wie sie zu Mängeln im folgenden Abschnitt geregelt sind, die an ordnungsgemäßen Erstuntersuchungen offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu.
8.5 Etwa auftretende Mängel sind vom Käufer in für Soloplan möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und der Soloplan schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
8.6 Teilt der Käufer Mängel gemäß Ziffer 8.2 mit, wird die Soloplan wie folgt Nacherfüllung leisten. Die Soloplan ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Käufer kann innerhalb einer angemessenen Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung nur verlangen, wenn die jeweils andere vorgenannte Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Mangelbeseitigung durch Soloplan kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Käufer erfolgen. Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch bei der Soloplan entsteht, dass die Vertragssoftware vom Käufer an einem anderen Ort als dem Sitz des Käufers aufgebracht wurde, trägt der Käufer. Ist die Soloplan mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Käufer verpflichtet, der Soloplan eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens nochmals zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die Soloplan auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Käufer zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Käufer ist entbehrlich, wenn dies dem Käufer nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn die Soloplan die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht der Soloplan während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von Art des Mangels, den besonderen Umständen (Personal u. ä.) sowie der Art der betroffenen Software (Beteiligung Dritter u. ä.) frei.
8.7 Nur wenn die Soloplan ein grobes Verschulden trifft, kann der Käufer statt der Leistung neben dem Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geltend machen.
8.8 Das Recht zum Rücktritt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz anstelle der ganzen Leistung besteht nur bei gravierenden Mängeln.
8.9 Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Käufers ist die Soloplan berechtigt, für die durch den Käufer bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer dreijährigen Gesamtnutzungszeit der Programme ermittelt.
8.10 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Programme.
8.11 Soweit der Käufer Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Käufer weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehlanalyse und Beseitigung durch die Soloplan deutlich nicht beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch die Installation der Programme auf Betriebsystemen oder Hardware, die nicht der Empfehlung (Freigabe) durch die Soloplan entsprechen.
8.12 Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch die Soloplan bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
8.13 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Käufer wegen der Nutzung der Programme geltend, wird der Käufer die Soloplan darüber unverzüglich informieren und der Soloplan, soweit als möglich, die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Käufer der Soloplan jede zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Käufer der Soloplan sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
8.14 Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die Soloplan nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
a. von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Käufers ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder
b. die Schutzrecht verletzende Software ohne bzw. nur mit für den Käufer akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder
c. die Schutzrecht verletzende Software ohne bzw. nur mit den Käufer akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsmäßige Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder
d. einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsmäßiger Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ziffer 8 bei Rechtsmängeln entsprechend.

9 Haftungsbeschränkung
9.1 Die Soloplan haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen.
9.2 Die Haftung der Soloplan für Schäden, die von ihr oder eines gesetzlichen Vertreters oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist wie folgt vereinbart und begrenzt: Für Personen- und Sachschäden bis zu 1,5 Millionen EURO, für Vermögensschäden (Softwarerisiken) bis zu 250.000 EURO, Vermögensschäden wegen Schadensereignisse durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes bis zu 500.000 EURO und für Tätigkeitsschäden bis zu 100.000 EURO.
9.3 Begrenzt der Höhe nach gem. Ziffer 9.2. ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegende Organisationsverschulden der Soloplan zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
9.4 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Soloplan, wenn keiner der in den Ziffern 9.2 bis 9.3 und in 9.6 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, jedoch maximal bis zum Vertragsvolumen. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Haftung ohne Verschulden, ist ausgeschlossen
9.5 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsvorschriften bestehen.
9.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.7 Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Soloplan als auch auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen, muss sich der Käufer sein Mitverschulden anrechnen lassen.
9.8 Der Käufer ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von der Soloplan verschuldeten Datenverlust haftet die Soloplan deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten, der zu erstellenden Sicherheitskopien und für Kosten der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäßen erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

10 Softwarepflege

10.1 Die Soloplan wird für die im Bestellschein aufgeführte Software (ausgenommen Drittsoftware) die folgenden Pflegeleistungen und die im Bestellschein genannte Vergütung zu den Bedingungen dieses Vertrages erbringen:
a. Lieferung neuer weiterentwickelter Versionen im Rahmen des Auftragsumfangs,
b. Standardhotline, d.h. Hilfe in der Bedienung des Programms im Rahmen der definierten Programmfunktionen über Telefon, Telefax oder E-Mail. Beratungsleistungen, die deutlich über die Bedienung des Programms hinausgehen (z.B. Installationsunterstützung u.ä.) werden nach Aufwand gemäß den aktuellen Stundensätzen (P1) in Rechnung gestellt. Die Standardhotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr besetzt. Davon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Anfragen werden abhängig vom Umfang kurzfristig bearbeitet.
10.2 Der Pflegevertrag beginnt mit Auslieferung der Programme. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit des Pflegevertrages gilt bis zum 31.12. des Folgejahres, in dem die Lieferung des Programms erfolgte. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ist der Pflegevertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.
10.3 Die pauschale Pflegevergütung ergibt sich aus dem Bestellschein. Die Vergütung für Zusatzleistungen ergibt sich aus der aktuellen Nebengebührenpreisliste. Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Pauschale ist jeweils zum ersten Werktag des Berechnungszeitraums fällig. Während des laufenden Jahres abgeschlossene Pflegverträge werden anteilig nach Monaten bis zum Jahresende in Rechnung gestellt. Für das bereits laufende Kalenderjahr verbleibt es bei der Fälligkeit zum ersten Werktag des Berechnungszeitraumes. Für die folgenden Kalenderjahre ist die Pauschale jeweils im voraus am 1. Januar für das gesamte Jahr fällig. Teilzahlungen sind ausgeschlossen. Die Soloplan ist berechtigt, die pauschale Pflegevergütung sowie die Preisliste zu Beginn eines Berechnungszeitraums entsprechend ihrer aktuellen Preisliste anzupassen. Die Soloplan teilt dem Käufer eine Änderung der Vergütung mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Pflegevergütung um mehr als 10 % ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens dem Pflegevertrag zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraums zu kündigen.

11 Sonstiges
11.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Geschäftssitz der Soloplan.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
11.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen in dieser Bestimmung.
11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht dadurch berührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

 

Soloplan GmbH
Software für Logistik und Planung
Burgstraße 20
87435 Kempten

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